Vereinssatzung

§ 1 Name, Sitz, Zweck, Geschäftsjahr

(1) Der Verein „Fördergesellschaft Erneuerbare Energien" (nach Eintragung in das Ver-einsregister führt er den Zusatz "e.V.") mit Sitz in Berlin verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

(2) Zweck des Vereins ist die Förderung von Bildung, Wissenschaft und Forschung sowie die Wissensverbreitung in der Öffentlichkeit über effektive und sparsame E-nergienutzung sowie über Anwendung von Energie aus erneuerbaren Quellen mit dem Ziel, einen Beitrag zum Umweltschutz und zur Bewahrung der natürlichen Le-bensgrundlagen zu leisten.

(3) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
  • Verbreiten von Informationen über die Anwendung erneuerbarer Energien in der nationalen und internationalen Öffentlichkeit mittels Vorträgen, Seminaren und Workshops mit öffentlichem Zugang,
  • zeitnahe Publikation aller eigenen Erkenntnisse, Tagungsmaterialien und Vor-träge, Durchführung von Gemeinschaftsforschung, deren Ergebnisse zeitnah öffentlich zugänglich gemacht werden,
  • Stärkung der effektiven Kooperation von Wissenschaft und Wirtschaft
(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das Gründungsjahr gilt als Rumpfge-schäfts-jahr.

§ 2 Tätigkeit, Mittelverwendung

(1) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

(1) Mitglieder des Vereins sind:
1. Ordentliche Mitglieder
2. Fördernde Mitglieder
3. Ehrenmitglieder
(2) Mitglieder des Vereins können natürliche Personen, juristische Personen des öf-fentlichen und privaten Rechts, handelsrechtlich organisierte Unternehmen, nicht-rechtsfähige Vereine und Gesellschaften des bürgerlichen Rechts werden.

§ 4 Erwerb und Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Aufnahme als Mitglied ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand nach freiem Ermessen.

(2) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste oder Austritt.

(3) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Bei be-schränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, ist die Austrittserklärung auch vom gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben. Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer zweimonatigen Kündigungsfrist erklärt werden.

(4) Bei schuldhaft groben Verstößen eines Mitglieds gegen die Interessen des Vereins kann der Vorstand den Ausschluss beschließen. Dem Betroffenen ist vorher Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Der Ausschluss ist ihm unter Angabe von Gründen schriftlich bekannt zu geben. Gegen den Beschluss kann der Betroffene innerhalb eines Monats nach Empfang des Bescheides beim Vorsitzenden des Vorstandes Beschwerde einlegen. Über die Beschwerde entscheidet die nächste Mitgliederversammlung endgültig. Bis zu diesem Zeitpunkt ruhen die Mitgliedsrechte.

(5) Ein Mitglied, gegen das ein Ausschlussverfahren anhängig ist, kann vom Vorstand durch Mehrheitsbeschluss von seinen Ehrenämtern bis zur endgültigen Beendigung des Ausschlussverfahrens suspendiert werden, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich erscheint.

(6) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestri-chen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Fälligkeit des Beitrages, seiner Beitragspflicht nicht nachgekommen ist. Der Beschluss über die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
Während eines Beitragsrückstandes ruhen alle Mitgliedsrechte.

§ 5 Ordentliche Mitglieder

(1) Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person, die das 14. Lebensjahr vollendet hat, jede juristische Person des öffentlichen und privaten Rechts, jedes handelsrechtlich organisierte Unternehmen, jede Gesellschaft des bürgerlichen Rechts und jeder gemeinnützige Verein werden.

(2) Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, ist der Aufnahme-antrag vom gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben. Dieser verpflichtet sich damit zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages.

§ 6 Fördernde Mitglieder

(1) Fördernde Mitglieder sind natürliche und juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts, handelsrechtlich organisierte Unternehmen und Gesellschaften des bürgerlichen Rechts, die mit einem Förderbeitrag den Verein unterstützen.

(2) Fördernde Mitglieder haben kein Stimmrecht.

§ 7 Ehrenmitglieder

(1) Zu Ehrenmitgliedern des Vereins können natürliche und juristische Personen er-nannt werden, die sich um die Förderung der Ziele des Vereins besonders verdient gemacht haben.

(2) Die Ernennung erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederver-sammlung.

§ 8 Mitgliedsbeitrag

(1) Der Mitgliedsbeitrag ist ein Jahresbeitrag.

(2) Die Höhe des Jahresbeitrages wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

(3) Bei Beitritt ist für jeden vollen Mitgliedsmonat des Beitrittsjahres ein Zwölftel des Jahresbetrages zu entrichten und mit Beitritt fällig. Die folgenden Mitgliedsbeiträge sind jeweils zu Jahresbeginn für das laufende Geschäftsjahr zu entrichten.

(4) Der Mitgliedsbeitrag fördernder Mitglieder beträgt mindestens das Zehnfache des Mitgliedsbeitrages ordentlicher Mitglieder.
(5) Der Vorstand kann in geeigneten Fällen Beiträge ganz oder teilweise erlassen oder stunden.
(6) Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages freigestellt.

§ 9 Gliederung des Vereins

(1) Der Verein kann seine Mitglieder in Untergliederungen auf örtlicher Ebene erfassen.

(2) Untergliederungen mit eigener Rechtspersönlichkeit sind ausgeschlossen.

(3) Untergliederungen können zum Zwecke einer rationellen Arbeitsweise eigene Or-gane bilden.

§ 10 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) die Beiräte
d) die Kassenprüfer.

§ 11 Die Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung besteht aus den ordentlichen Mitgliedern (§ 5). Sie ist beschlussfähig, unabhängig von der Anzahl der anwesenden ordentlichen Mitglie-der.

(2) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
  • Wahl und Abberufung des Vorstandes und der Beiräte
  • Satzungsänderungen
  • Höhe der Mitgliedbeiträge
  • Auflösung des Vereins
  • Genehmigung des Jahresberichtes des Vorstandes und Beschlussfassung über den vom Vorstand für das nächste Jahr aufgestellten Haushaltsplan
  • Beschlussfassung über eine gegen den Ausschluss eines Mitglieds durch den Vorstand eingelegte Beschwerde
  • Ernennung von Ehrenmitgliedern
  • Entlastung des Vorstandes
  • Zahl der hauptamtlichen Mitarbeiter und die Höhe ihrer Vergütung.
(3) Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorsitzenden des Vorstandes oder ei-nen Stellvertreter unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens einmal im Geschäftsjahr (ordentliche Mitgliederversammlung) oder, wenn es das Interesse des Vereins erfordert und mindestens ein Zehntel der Mitglieder ihre Einberufung verlangt (außerordentliche Mitgliederversammlung), einberufen. Die Einberufung erfolgt durch Einladungsschreiben unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen. Die Einladung per elektronischer Post ist zulässig. Die Tagesordnung wird vom Vorstand festgesetzt.

(4) Jedes Mitglied kann bis spätestens drei Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Sie ist zu Beginn der Mitgliederversammlung vom Versammlungsleiter bekannt zu geben. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Versammlung.

( 5 ) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem Stellvertreter geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung einen Versammlungsleiter.
Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorher-gehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden.

(6) Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mit-glieder dies beantragt.

(7) Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit Zustimmung der Mehrheit der erschienenen ordentlichen Mitglieder.
Zur Änderung der Satzung ist jedoch die Zustimmung von drei Viertel der erschie-nenen ordentlichen Mitglieder erforderlich.

(8) Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhal-ten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das vom Versammlungsleiter zu ziehende Los.

(9) Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 12 Vorstand

(1) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt. Bis zur Wahl eines neuen Vorstandes werden die Geschäfte durch den bisherigen Vor-stand weitergeführt. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kann der Vorstand bis zur Neuwahl durch die Mitgliederversammlung ein Vereinsmitglied in den Vorstand kooptieren.

(2) Der Vorstand kann bis zu fünf, nicht stimmberechtigte, Mitglieder in den Vorstand kooptieren.

(3) Vorstandsmitglieder können nur ordentliche Mitglieder sein. Der Vorstand besteht aus höchstens fünf Personen, von denen eine den Vorsitz führt und zwei die Stell-vertretung übernehmen.

(4) Der Vorsitzende und beide Stellvertreter sind Vorstand nach § 26 BGB. Jeder von ihnen ist alleinvertretungsberechtigt.

(5) Im Innenverhältnis gilt, dass die beiden stellvertretenden Vorsitzenden nur zur Ver-tretung berufen sind, wenn der Vorsitzende verhindert ist.

(6) Besondere Rechtsgeschäfte, für die ein Vorstandsbeschluss gefasst werden muss, regelt die Geschäftsordnung des Vorstandes.

(7) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten zuständig, soweit sie nicht durch die Sat-zung anderen Organen des Vereins zugewiesen sind. Insbesondere obliegen ihm folgende Angelegenheiten
  • Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlungen und Ausführung ihrer Beschlüsse
  • Führung und Kontrolle der laufenden Vereinsaktivitäten auf der Grundlage der Satzung und im Rahmen der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
  • Kooptierung von Vorstandsmitgliedern
  • Bestellung und Entlassung der Geschäftsführung
  • Aufstellung des Haushaltsplanes
  • Buchführung und Erstellung des Jahresberichtes
  • Einstellung und Entlassung hauptamtlicher Mitarbeiter
  • Entscheidung über die Aufnahme von Mitgliedern.
(8) Der Vorstand arbeitet ehrenamtlich.

(9) Der Vorstand tritt auf Einladung des Vorsitzenden oder auf Verlangen eines Vor-stands-mitgliedes zusammen. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Er entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Die Arbeitsweise des Vorstandes wird in einer Geschäftsordnung geregelt.

(10) Der Vorstand ist berechtigt, Insichgeschäfte (§ 181 BGB) und Zweckverträge zu schließen.

§ 13 Beiräte

(1) Zur fachlichen Beratung in allen Angelegenheiten des Vereins können vom Vor-stand Beiräte gebildet werden, die durch Beschluss der Mitgliederversammlung bestätigt werden. Sie haben das Recht, dem Vorstand und der Mitgliederver-sammlung Vorschläge zu machen, über deren Annahme oder Ablehnung zu be-schließen ist.

(2) Die Mitglieder der Beiräte haben das Recht, an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teilzunehmen.

(3) Die Tätigkeit der Beiräte ist ehrenamtlich. Der Aufwand für die Teilnahme an Sit-zungen kann vergütet werden.

(4) Die Beiräte werden regelmäßig über die Tätigkeit des Vereins informiert.

(5) Die Beiräte geben sich Beiratsordnungen.

(6) Bei der Besetzung der Beiräte ist anzustreben, dass sie industriegetragen sind.

§ 14 Geschäftsführung

(1) Der Vorstand kann zur Erledigung der laufenden Arbeiten Geschäftsstellen ein-richten und als deren Leiter Geschäftsführer gem. § 30 BGB bestellen.

(2) Die Tätigkeit der Geschäftsstellen und Geschäftsführer wird in der Geschäftsord-nung des Vorstandes näher geregelt.

§ 15 Auflösung Verein, Wegfall steuerbegünstigte Zwecke

(1) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Ver-mögen des Vereins an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts zur aus-schließlichen und unmittelbaren Verwendung für die Förderung der Bildung auf dem Gebiet erneuerbarer Energien.

(2) Die Auflösung oder Änderung des Zwecks des Vereins kann nur in einer Mitglieder-versammlung mit einer Mehrheit von neun Zehntel der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

(3) Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und die Stellvertreter Liquidatoren.

§16 Schlussbestimmung

Die vorstehende Satzung wurde am 30.01.1993 erstellt und trat am gleichen Tage in Kraft.
Die Satzung wurde am 07.05.1994, 06.12.1997, 14.11.1998, 29.06.2002 und am 12.02.2009 geändert.