§ 1 Name, Sitz, Zweck, Geschäftsjahr
(1) Der Verein „Fördergesellschaft Erneuerbare Energien" (nach
Eintragung in das Ver-einsregister führt er den Zusatz "e.V.")
mit Sitz in Berlin verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der
Abgabenordnung.
(2) Zweck des Vereins ist die Förderung von Bildung, Wissenschaft und Forschung
sowie die Wissensverbreitung in der Öffentlichkeit über effektive
und sparsame E-nergienutzung sowie über Anwendung von Energie aus erneuerbaren
Quellen mit dem Ziel, einen Beitrag zum Umweltschutz und zur Bewahrung der natürlichen
Le-bensgrundlagen zu leisten.
(3) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
- Verbreiten von Informationen über die Anwendung erneuerbarer Energien
in der nationalen und internationalen Öffentlichkeit mittels Vorträgen,
Seminaren und Workshops mit öffentlichem Zugang,
- zeitnahe Publikation aller eigenen Erkenntnisse, Tagungsmaterialien und
Vor-träge, Durchführung von Gemeinschaftsforschung, deren Ergebnisse
zeitnah öffentlich zugänglich gemacht werden,
- Stärkung der effektiven Kooperation von Wissenschaft und Wirtschaft
(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das Gründungsjahr gilt
als Rumpfge-schäfts-jahr.
§ 2 Tätigkeit, Mittelverwendung
(1) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen
Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln
des Vereins.
(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft
fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Mitglieder des Vereins sind:
1. Ordentliche Mitglieder
2. Fördernde Mitglieder
3. Ehrenmitglieder
(2) Mitglieder des Vereins können natürliche Personen, juristische
Personen des öf-fentlichen und privaten Rechts, handelsrechtlich organisierte
Unternehmen, nicht-rechtsfähige Vereine und Gesellschaften des bürgerlichen
Rechts werden.
§ 4 Erwerb und Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Aufnahme als Mitglied ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Über
den Antrag entscheidet der Vorstand nach freiem Ermessen.
(2) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste
oder Austritt.
(3) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem
Vorstand. Bei be-schränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen,
ist die Austrittserklärung auch vom gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben.
Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer
zweimonatigen Kündigungsfrist erklärt werden.
(4) Bei schuldhaft groben Verstößen eines Mitglieds gegen die Interessen
des Vereins kann der Vorstand den Ausschluss beschließen. Dem Betroffenen
ist vorher Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Der Ausschluss ist
ihm unter Angabe von Gründen schriftlich bekannt zu geben. Gegen den Beschluss
kann der Betroffene innerhalb eines Monats nach Empfang des Bescheides beim
Vorsitzenden des Vorstandes Beschwerde einlegen. Über die Beschwerde entscheidet
die nächste Mitgliederversammlung endgültig. Bis zu diesem Zeitpunkt
ruhen die Mitgliedsrechte.
(5) Ein Mitglied, gegen das ein Ausschlussverfahren anhängig ist, kann
vom Vorstand durch Mehrheitsbeschluss von seinen Ehrenämtern bis zur endgültigen
Beendigung des Ausschlussverfahrens suspendiert werden, wenn dies im Interesse
des Vereins erforderlich erscheint.
(6) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste
gestri-chen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung innerhalb
einer Frist von sechs Monaten nach Fälligkeit des Beitrages, seiner Beitragspflicht
nicht nachgekommen ist. Der Beschluss über die Streichung ist dem Mitglied
schriftlich mitzuteilen.
Während eines Beitragsrückstandes ruhen alle Mitgliedsrechte.
§ 5 Ordentliche Mitglieder
(1) Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person, die das 14. Lebensjahr
vollendet hat, jede juristische Person des öffentlichen und privaten Rechts,
jedes handelsrechtlich organisierte Unternehmen, jede Gesellschaft des bürgerlichen
Rechts und jeder gemeinnützige Verein werden.
(2) Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen,
ist der Aufnahme-antrag vom gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben. Dieser
verpflichtet sich damit zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages.
§ 6 Fördernde Mitglieder
(1) Fördernde Mitglieder sind natürliche und juristische Personen
des öffentlichen und privaten Rechts, handelsrechtlich organisierte Unternehmen
und Gesellschaften des bürgerlichen Rechts, die mit einem Förderbeitrag
den Verein unterstützen.
(2) Fördernde Mitglieder haben kein Stimmrecht.
§ 7 Ehrenmitglieder
(1) Zu Ehrenmitgliedern des Vereins können natürliche und juristische
Personen er-nannt werden, die sich um die Förderung der Ziele des Vereins
besonders verdient gemacht haben.
(2) Die Ernennung erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederver-sammlung.
§ 8 Mitgliedsbeitrag
(1) Der Mitgliedsbeitrag ist ein Jahresbeitrag.
(2) Die Höhe des Jahresbeitrages wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
(3) Bei Beitritt ist für jeden vollen Mitgliedsmonat des Beitrittsjahres
ein Zwölftel des Jahresbetrages zu entrichten und mit Beitritt fällig.
Die folgenden Mitgliedsbeiträge sind jeweils zu Jahresbeginn für das
laufende Geschäftsjahr zu entrichten.
(4) Der Mitgliedsbeitrag fördernder Mitglieder beträgt mindestens
das Zehnfache des Mitgliedsbeitrages ordentlicher Mitglieder.
(5) Der Vorstand kann in geeigneten Fällen Beiträge ganz oder teilweise
erlassen oder stunden.
(6) Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages
freigestellt.
§ 9 Gliederung des Vereins
(1) Der Verein kann seine Mitglieder in Untergliederungen auf örtlicher
Ebene erfassen.
(2) Untergliederungen mit eigener Rechtspersönlichkeit sind ausgeschlossen.
(3) Untergliederungen können zum Zwecke einer rationellen Arbeitsweise
eigene Or-gane bilden.
§ 10 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) die Beiräte
d) die Kassenprüfer.
§ 11 Die Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung besteht aus den ordentlichen Mitgliedern (§
5). Sie ist beschlussfähig, unabhängig von der Anzahl der anwesenden
ordentlichen Mitglie-der.
(2) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
- Wahl und Abberufung des Vorstandes und der Beiräte
- Satzungsänderungen
- Höhe der Mitgliedbeiträge
- Auflösung des Vereins
- Genehmigung des Jahresberichtes des Vorstandes und Beschlussfassung über
den vom Vorstand für das nächste Jahr aufgestellten Haushaltsplan
- Beschlussfassung über eine gegen den Ausschluss eines Mitglieds durch
den Vorstand eingelegte Beschwerde
- Ernennung von Ehrenmitgliedern
- Entlastung des Vorstandes
- Zahl der hauptamtlichen Mitarbeiter und die Höhe ihrer Vergütung.
(3) Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorsitzenden des Vorstandes oder
ei-nen Stellvertreter unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens einmal im
Geschäftsjahr (ordentliche Mitgliederversammlung) oder, wenn es das Interesse
des Vereins erfordert und mindestens ein Zehntel der Mitglieder ihre Einberufung
verlangt (außerordentliche Mitgliederversammlung), einberufen. Die Einberufung
erfolgt durch Einladungsschreiben unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen.
Die Einladung per elektronischer Post ist zulässig. Die Tagesordnung wird
vom Vorstand festgesetzt.
(4) Jedes Mitglied kann bis spätestens drei Tage vor der Mitgliederversammlung
beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Sie
ist zu Beginn der Mitgliederversammlung vom Versammlungsleiter bekannt zu geben.
Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in der Mitgliederversammlung
gestellt werden, beschließt die Versammlung.
( 5 ) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung
von einem Stellvertreter geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt
die Versammlung einen Versammlungsleiter.
Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und
der vorher-gehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden.
(6) Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss
schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der erschienenen stimmberechtigten
Mit-glieder dies beantragt.
(7) Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit Zustimmung
der Mehrheit der erschienenen ordentlichen Mitglieder.
Zur Änderung der Satzung ist jedoch die Zustimmung von drei Viertel der
erschie-nenen ordentlichen Mitglieder erforderlich.
(8) Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen
gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der
abgegebenen gültigen Stimmen erhal-ten, so findet zwischen den beiden Kandidaten,
die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist
dann derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl
entscheidet das vom Versammlungsleiter zu ziehende Los.
(9) Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen,
das vom jeweiligen Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 12 Vorstand
(1) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt.
Bis zur Wahl eines neuen Vorstandes werden die Geschäfte durch den bisherigen
Vor-stand weitergeführt. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kann
der Vorstand bis zur Neuwahl durch die Mitgliederversammlung ein Vereinsmitglied
in den Vorstand kooptieren.
(2) Der Vorstand kann bis zu fünf, nicht stimmberechtigte, Mitglieder in
den Vorstand kooptieren.
(3) Vorstandsmitglieder können nur ordentliche Mitglieder sein. Der Vorstand
besteht aus höchstens fünf Personen, von denen eine den Vorsitz führt
und zwei die Stell-vertretung übernehmen.
(4) Der Vorsitzende und beide Stellvertreter sind Vorstand nach § 26 BGB.
Jeder von ihnen ist alleinvertretungsberechtigt.
(5) Im Innenverhältnis gilt, dass die beiden stellvertretenden Vorsitzenden
nur zur Ver-tretung berufen sind, wenn der Vorsitzende verhindert ist.
(6) Besondere Rechtsgeschäfte, für die ein Vorstandsbeschluss gefasst
werden muss, regelt die Geschäftsordnung des Vorstandes.
(7) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten zuständig, soweit sie
nicht durch die Sat-zung anderen Organen des Vereins zugewiesen sind. Insbesondere
obliegen ihm folgende Angelegenheiten
- Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlungen und Ausführung
ihrer Beschlüsse
- Führung und Kontrolle der laufenden Vereinsaktivitäten auf der
Grundlage der Satzung und im Rahmen der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
- Kooptierung von Vorstandsmitgliedern
- Bestellung und Entlassung der Geschäftsführung
- Aufstellung des Haushaltsplanes
- Buchführung und Erstellung des Jahresberichtes
- Einstellung und Entlassung hauptamtlicher Mitarbeiter
- Entscheidung über die Aufnahme von Mitgliedern.
(8) Der Vorstand arbeitet ehrenamtlich.
(9) Der Vorstand tritt auf Einladung des Vorsitzenden oder auf Verlangen eines
Vor-stands-mitgliedes zusammen. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens
die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Er entscheidet mit Stimmenmehrheit.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Die Arbeitsweise
des Vorstandes wird in einer Geschäftsordnung geregelt.
(10) Der Vorstand ist berechtigt, Insichgeschäfte (§ 181 BGB) und
Zweckverträge zu schließen.
§ 13 Beiräte
(1) Zur fachlichen Beratung in allen Angelegenheiten des Vereins können
vom Vor-stand Beiräte gebildet werden, die durch Beschluss der Mitgliederversammlung
bestätigt werden. Sie haben das Recht, dem Vorstand und der Mitgliederver-sammlung
Vorschläge zu machen, über deren Annahme oder Ablehnung zu be-schließen
ist.
(2) Die Mitglieder der Beiräte haben das Recht, an den Sitzungen des Vorstandes
mit beratender Stimme teilzunehmen.
(3) Die Tätigkeit der Beiräte ist ehrenamtlich. Der Aufwand für
die Teilnahme an Sit-zungen kann vergütet werden.
(4) Die Beiräte werden regelmäßig über die Tätigkeit
des Vereins informiert.
(5) Die Beiräte geben sich Beiratsordnungen.
(6) Bei der Besetzung der Beiräte ist anzustreben, dass sie industriegetragen
sind.
§ 14 Geschäftsführung
(1) Der Vorstand kann zur Erledigung der laufenden Arbeiten Geschäftsstellen
ein-richten und als deren Leiter Geschäftsführer gem. § 30 BGB
bestellen.
(2) Die Tätigkeit der Geschäftsstellen und Geschäftsführer
wird in der Geschäftsord-nung des Vorstandes näher geregelt.
§ 15 Auflösung Verein, Wegfall steuerbegünstigte Zwecke
(1) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter
Zwecke fällt das Ver-mögen des Vereins an eine Körperschaft des
öffentlichen Rechts zur aus-schließlichen und unmittelbaren Verwendung
für die Förderung der Bildung auf dem Gebiet erneuerbarer Energien.
(2) Die Auflösung oder Änderung des Zwecks des Vereins kann nur in
einer Mitglieder-versammlung mit einer Mehrheit von neun Zehntel der abgegebenen
gültigen Stimmen beschlossen werden.
(3) Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der
Vorsitzende und die Stellvertreter Liquidatoren.
§16 Schlussbestimmung
Die vorstehende Satzung wurde am 30.01.1993 erstellt und trat am gleichen Tage
in Kraft.
Die Satzung wurde am 07.05.1994, 06.12.1997, 14.11.1998, 29.06.2002 und am 12.02.2009
geändert.
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