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Beitragsordnung Fördergesellschaft Erneuerbare Energien e.V. |
1. Mit Wirkung vom 12. Februar 2009 gelten für die Mitgliedschaft in der
FEE
folgende Beiträge:
Ordentliche Mitglieder
| mit bis zu drei Beschäftigten (bis zum
3. Gründungsjahr) |
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250,00 € |
| mit bis zu drei Beschäftigten (ab dem 4.
Gründungsjahr) |
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350,00 € |
| mit vier bis 9 Beschäftigten |
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500,00 € |
| mit zehn bis 19 Beschäftigten |
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600,00 € |
| mit 20 bis 49 Beschäftigten |
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800,00 € |
| mit 50 bis 99 Beschäftigten |
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1200,00 € |
mit 100 und mehr Beschäftigten |
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1500,00 € |
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| Jahresbeitrag für Vereine, Kommunen und
Behörden |
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400,00 € |
| Jahresbeitrag für Hochschulen und Institute
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400,00 € |
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| Jahresbeitrag für natürliche Personen
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60,00 € |
| Arbeitslose, Studenten und Rentner |
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25,00 € |
| Aufnahmegebühr für natürliche
Personen |
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50 % des Jahresbeitrages |
Unternehmen mit mehr als 250 Beschäftigten und Interessenten
für fördernde Mitgliedschaft wenden sich bitte an den
Vorstand.
Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
2. Der Vorstand hat das Recht, Beiträge auf schriftlichen Antrag ganz oder
teilweise zu stunden oder zu erlassen.
3. Der Aufnahme von natürlichen Personen mit unternehmerischem Hintergrund und aus wissenschaftlichen Einrichtungen
wird nur zugestimmt, wenn das betreffende Unternehmen, die betreffende Einrichtung Mitglied wird.
4. Für jeden vollen Mitgliedsmonat des Beitrittsjahres ist ein Zwölftel
des Jahresbeitrages zu entrichten und wird mit Beitrittsbestätigung durch
den Vorstand fällig.
Als Beitrittstag gilt das Datum der Antragstellung.
5. Die folgenden Mitgliedsbeiträge sind für das laufende Geschäftsjahr
zu Jahresbeginn,, spätestens jedoch bis zum 31. März des jeweiligen
Jahres, zu entrichten.
6. Die Aufnahmegebühr ist mit Antragstellung fällig.
6.1. Der Antrag wird vom Vorstand erst nach Zahlungseingang behandelt.
6.2. Im Falle der Ablehnung des Antrages wird die Aufnahmegebühr bis zum
Monatsletzten des Folgemonats nach der Entscheidung auf das vom Antragsteller
angegebene Konto zurücküberwiesen.
7. Die Mitglieder werden ersucht, dem Vorstand Einzugsermächtigung im Lastschriftverfahren
zu erteilen.
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